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- vereinsssatzung
Satzung
des Vereins
Kulturschmiede Gaildorf
§
1
Der
Verein führt den Namen Kulturschmiede Gaildorf e.V.
§ 2
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität
die Pflege des Kulturlebens
und die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Musik-
Theater- und Kabarettveranstaltungen,
Vorträgen und Ausstellungen, sowie Filmvorführungen.
Im Rahmen des Vereinszieles soll der Verein die Zusammenarbeit mit anderen
Gruppenanstreben und ermöglichen.
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut; er ist im Hinblick
auf Konfessionen und Parteien unabhängig.
§ 3
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Antrag auf Aufnahmen in den Verein ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied
die Satzung des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch den jederzeit möglichen
Austritt oder durch den Ausschluß.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluß
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§
7
Die Mitglieder haben
das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge
zu stellen; sie haben das
aktive und das passive Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine
Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge
monatlich im Voraus zu entrichten. Sie
dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8
Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht
aus bis zu vier gleichberechtigten Vorständen. Davon ist ein Vorstandsmitglied
immer der Kassier.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
§
9
Alljährlich
findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; diese
soll innerhalb der ersten drei Monate
eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Zu Mitgliederversammlungen soll der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einladen. Die Frist zur Einladung
beträgt eine Woche. Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen dem Vorstand schriftlich vor Beginn der Versammlung
eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung
obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
und des Berichts der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstands
3. Wahl des neuen Vorstands
4. Wahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem
Vorstand angehören dürfen
5. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß
von Mitgliedern
6. Entscheidung über eingereichte Anträge
7. Jede Änderung der Satzung
8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäß
anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie beschließt
über Anträge durch einfache
Mehrheit; soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins betreffen. Auf Antrag auch nur eines
Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen;
er muß dies tun, wenn es mindestens ein
Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich
beantragt.
§ 10
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er
führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der
Vorstandsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen
zu erfolgen.
Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderungen
können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden, in der Einladung muß
angegeben sein, daß eine Satzungsänderung beantragt
ist.
Die Auflösung
des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung
mit
3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für
gemeinnützige Zwecke zu.
Beschlossen
in der Jahreshauptversammlung am 6. Dezember 1981;
§8 und § 10 geändert mit Beschluss in der Jahreshauptversammlung
am 2. April 2005.
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