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Satzung des Vereins
Kulturschmiede Gaildorf

§ 1
Der Verein führt den Namen Kulturschmiede Gaildorf e.V.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Kulturlebens
   und die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Musik- Theater- und Kabarettveranstaltungen,
   Vorträgen und Ausstellungen, sowie Filmvorführungen.
Im Rahmen des Vereinszieles soll der Verein die Zusammenarbeit mit anderen Gruppenanstreben und ermöglichen.
Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut; er ist im Hinblick auf Konfessionen und Parteien unabhängig.

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
   hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Antrag auf Aufnahmen in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die
   Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch den jederzeit möglichen Austritt oder durch den Ausschluß.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen; sie haben das
   aktive und das passive Wahlrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge monatlich im Voraus zu entrichten. Sie
   dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus bis zu vier gleichberechtigten Vorständen. Davon ist ein Vorstandsmitglied immer der Kassier.
   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; diese soll innerhalb der ersten drei Monate
   eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Zu Mitgliederversammlungen soll der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einladen. Die Frist zur Einladung
   beträgt eine Woche. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand schriftlich vor Beginn der Versammlung
   eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
   1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
   2. Entlastung des Vorstands
   3. Wahl des neuen Vorstands
   4. Wahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen
   5. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
   6. Entscheidung über eingereichte Anträge
   7. Jede Änderung der Satzung
   8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; sie beschließt über Anträge durch einfache
   Mehrheit; soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Auf Antrag auch nur eines
   Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn es mindestens ein
   Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

§ 10
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl der
   Vorstandsmitglieder hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, in der Einladung muß
   angegeben sein, daß eine Satzungsänderung beantragt ist.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
   mit
3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an
   eine Körperschaft  des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
   gemeinnützige Zwecke zu.

 

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 6. Dezember 1981;
§8 und § 10 geändert mit Beschluss in der Jahreshauptversammlung am 2. April 2005.